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März 2006 Göttingen
Einleitung
Nirgendwo sonst in den Staaten des Europarates werden Menschenrechtsverletzungen vergleichbaren Ausmaßes wie in Tschetschenien begangen. Seit Beginn des zweiten Krieges gegen die kleine Kaukasusrepublik 1999 sindhunderttausende Zivilisten geflüchtet.. Die meisten suchten über mehrere Jahre in der tschetschenischen Nachbarrepublik Inguschetien Schutz, von dort wurden sie aber seit 2001 Schritt für Schritt von den russischen Behörden in das tschetschenische Kriegsgebiet zurück gezwungen. Seit 2003 sind Flüchtlinge aus der Russischen Föderation die größte Gruppe von Asylsuchenden in Europa, die meisten von ihnen sind Tschetschenen. Diese Menschen haben ihre Heimat im Nordkaukasus verlassen, weil sie verzweifelt und traumatisiert nach nahezu zwölf Jahren Krieg keine Hoffnung mehr haben, dass sich die Situation in Tschetschenien bessern könnte. In der Russischen Föderation zu leben, also in dem Staat, der gegen Tschetschenien Krieg führt, ist für sie nicht möglich. Dort sind Repressionen und die Verfolgung zu massiv.. Trotzdem sind diese Flüchtlinge in Deutschland nicht sicher.
Mit zunehmender Besorgnis beobachten die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) und andere Menschenrechtsorganisationen die Situation der in Deutschland lebenden tschetschenischen Flüchtlinge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BamF) lehnt Asylanträge der Tschetschenen systematisch ab. Dabei scheint es irrelevant zu sein, ob der Antragsteller den bewaffneten tschetschenischen Widerstand unterstützt hat, ob er verhaftet und misshandelt wurde, oder ob schwere Kriegsverletzungen oder Traumata vorliegen: In jedem Fall findet das Bundesamt Argumente, die zur Ablehnung führen. Dabei wird zumeist auf die "innerstaatliche Fluchtalternative" verwiesen. Sie besagt, dass der Antragsteller zwar in Tschetschenien, jedoch nicht in anderen Teilen der Russischen Föderation gefährdet ist.
Bevor ein Asylantrag abgelehnt wird, muss die innerstaatliche Fluchtalternative nach Maßgaben des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen UNHCR jedoch unter zwei Gesichtspunkten genau geprüft werden: Ist es in dem alternativen Gebiet für den betroffenen Flüchtling sicher, und kann davon ausgegangen werden, dass der Flüchtling auch dorthin geht? Die Russische Föderation erfüllt diese beiden Bedingungen nach Erkenntnissen der GfbV nicht.. Weder ist auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens für Tschetschenen die Gefahr für Leib und Leben gebannt, noch ist sicher, dass der Flüchtling dorthin gelangt. Denn wenn tschetschenische Flüchtlinge aus Deutschland in die Russische Föderation abgeschoben werden, endet ihre Zwangsrückführung unweigerlich in Tschetschenien selbst.
Die vorliegende Dokumentation soll Bundes- und Landtagsabgeordnete, politische Entscheidungsträger im Auswärtigen Amt, das Innenministerium und das Bundeskanzleramt sowie eine breitere Öffentlichkeit über die verzweifelte Lage der Flüchtlinge informieren, und sie dringend dazu auffordern, auf die Entscheidungspraxis des Bundesamtes Einfluss zu nehmen und sich für einen Abschiebestopp für tschetschenische Flüchtlinge einzusetzen.
1. Momentane Situation in Tschetschenien
Die folgende Chronik der Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien macht deutlich, dass dort weiterhin jede Nacht Menschen verschleppt werden, dass systematisch gefoltert und gemordet wird. Mindestens ein Drittel des tschetschenischen Gebietes soll ökologisches Katastrophengebiet sein, die radioaktive Verseuchung weiter Landesteile und dadurch hervorgerufene Krankheiten bei einer äußerst mangelhaften Gesundheitsversorgung sind weitere schwere Probleme für die Zivilbevölkerung.
In seinem letzten Bericht über die Menschenrechtslage vom 27.12.2005 (Doc 1077 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates) hält der Berichterstatter des Europarates, Rudolf Bindig, fest, dass es kein Ende der schweren Menschenrechtsverletzungen in Form von "Mord, Verschwindenlassen, Folter, Kidnapping und willkürlicher Verhaftung" gäbe. Menschenrechtler vor Ort beobachten mittlerweile eine neue Praxis: Zivilisten werden verschleppt, etwa zehn Tage in Kellern oder an anderen Orten festgehalten, schwer gefoltert und so dazu gezwungen, fingierte Geständnisse zu unterschreiben. Danach werden sie in "offizielle" Gefängnisse überführt. Diese Praxis wird auch in den Nachbarrepubliken angewandt und hat dort ebenfalls zu einer Gewaltspirale geführt.
Jeder Flüchtling, der nach Tschetschenien zurückkehrt, kann jederzeit Opfer dieser schweren Menschenrechtsverletzungen werden. Eine zwangsweise Rückführung dorthin ist trotz anders lautender Beteuerungen der russischen Führung nicht möglich.
>b>1.1. Schwere Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien Anfang 2006
Die folgende Zusammenstellung erfasst nur einzelne Beispiele von Menschenrechtsverletzungen. Als Informationsquellen wurden die Organisation Memorial, die Internetseite www.kavkaz.memo.ru und die Organisation unabhängiger Journalisten SNO genutzt. SNO bestätigt 59 Entführungen allein für Januar 2006, unter den Opfern sind auch zwei Frauen. Von diesen 59 Verschwundenen konnten bislang lediglich zehn wieder aufgefunden werden. Derselben Quelle zufolge wurden im Januar 2006 zwölf Morde verübt. Sechs Personen, unter ihnen drei Frauen, wurden erschossen. Auf dem zentralen Marktplatz in Grosny wurden im Kreuzfeuer betrunkener streitender Soldaten in der Silvesternacht sechs weitere Menschen getötet und neun verletzt. Im Februar sollen mindestens elf Menschen ermordet worden sein, darunter eine Frau. Über 20 Personen wurden verschleppt und 37 Personen während so genannter Säuberungen festgenommen, von denen wieder Dutzende durchgeführt wurden. Neun Menschen sind verschwunden, darunter zwei Jugendliche und eine Frau.
· 30.12.2005: Mekhti Mukhaev wird von einer Gruppe bewaffneter und maskierter Männer in Tarnanzügen in Gikalo (Bezirk Grozny) entführt. Am nächsten Tag erfahren seine Angehörigen, dass er der Dienststelle für internationale Angelegenheiten in Urus-Martan überstellt wurde. Dort verhängt ein Richter eine 15-tägige Untersuchungshaft. Mekhti Mukhaev wird für kurze Zeit der Dienststelle für internationale Angelegenheiten in Itum-Kale und dann für elf Tage der Dienststelle des russischen Geheimdienstes FSB im Shatoi-Distrikt überstellt. Am 18. Januar wird Mukhaev in ein Untersuchungsgefängnis in Grosny (SIZO-2) und anschließend in die Haftanstalt verlegt, ohne dass sein Anwalt informiert wird. In der FSB-Dienststelle wurde Mukhaev nach eigenen Aussagen täglich geschlagen, aufgefordert, Personen auf Fotos zu identifizieren, und mit Elektroschocks gefoltert. (International Helsinki Federation, Jan. 2006)
· 30.01.2006: Der 26-jährige Ibrahim Saigarijew wird in Grosny von einer bewaffneten Gruppe in Kampfanzügen entführt.
· 2.02.2006: Roman Elmursajew verlässt sein Haus in Gudermes und ist seitdem verschwunden.
· 2.02.2006: Der 39-jährige Dagijev wird von ROWD-Mitarbeitern (Abteilung des russischen Innenministeriums) im Gebiet Grosny entführt.
· 3.02.2006: Der 20-jährige Chosch-Magomed Dschamalov wird in Grosny von Sicherheitskräften entführt.
· 3.02.2006: Der 27-jährige Said Jusupov und ein 25-Jähriger werden im Rahmen einer "Säuberung" verhaftet. Die Gründe ihrer Verhaftung sind nicht bekannt.
· 4.02.2006: Ein Bewohner der Ortschaft Samai-Jurt/ Gebiet Noschnai-Jurtov wird festgenommen und verschleppt.
· 5.02.2006: Der 30-jährige Rasul Achmatov wird gegen ein Uhr nachts in der Ortschaft Geldagan von einer Gruppe Maskierter in Tarnanzügen aus dem Schlaf gerissen und ohne jegliche Erklärung vor den Augen seiner Mutter verprügelt. Sie versuchte, ihren Sohn zu verteidigen und wird von den Angreifern niedergeschlagen. Rasul wird barfuß und in Unterwäsche bekleidet aus dem Haus getrieben und entführt.
· 6.02.2006: Chasan Dalaev und seine Schwiegertochter verlassen am 6. Februar die Ortschaft Tschetschen-Aul und sind seitdem verschwunden. Ihr Auto wird am 11. Februar in der Nähe von Atschchoi-Martan entdeckt.
· 7.02.2006: Ein 25 bis 27 Jahre alter Mann wird im Rahmen von gezielten Säuberungen verhaftet und an einen unbekannten Ort gebracht.
· 7.02.2006: Eine Gruppe Bewaffneter in Kampfanzügen entführt einen jungen Mann in Grosny. Um 12.10 Uhr stoßen die Unbekannten den Mann in einen Wagen der Marke Schiguli und verschwinden mit ihm in unbekannte Richtung.
· 7.02.2006: Bewaffnete Unbekannte entführen in Grosny im Stadtteil Lenin zwei junge Menschen.
· 8.02.2006: Der 26-jährige Adi Sanjevitsch Amagov wird in Sernowodsk von tschetschenischen Sicherheitskräften entführt.
· 9.02.2006: Der 33-jährige Bilal Majzanovitsch Azimov wird gegen 19 Uhr von Unbkannten in Tarnanzügen entführt.
· 12.02.2006: Der 28-jährige Bajdarov Schamchan Chavaschievitsch wird im Rahmen einer gezielten Säuberung festgenommen.
· 12.02.2006: Im Rahmen einer gezielten Säuberung wird in der Ortschaft Engel-Jurt/ Gebit Gurdermes ein Mann von Sicherheitskräften festgenommen.
· 13.02.2006: Zwei Bewohner der Stadt Grosny werden von Sicherheitskräften festgenommen und an einen unbekannten Ort verschleppt.
· 13.02.2006: Eine 52-jährige Frau wird im Rahmen einer zielgerichteten Säuberung in der Stadt Argun an einen unbekannten Ort verschleppt
· 13.02.2006: Ein Gruppe Maskierter dringt im Dorf Avtur im Gebiet Kurtschaloevsk in das Haus von Abdursakov Dschabrails ein und erschießt ihn. Nach offiziellen Angaben stand der Getötete unter Verdacht, dem tschetschenischen Widerstand anzugehören.
· 13.02.2006: Im Rahmen gezielter Säuberungen wird ein Bewohner der Ortschaft Dargo/ Gebiet Weden festgenommen. Er wird der Komplizenschaft mit den Kämpfern beschuldigt.
· 15.02.2006: Eine Einwohnerin der Dorfschaft Starye Atagi im Gebiet Grosny wird Opfer eines Raubüberfalls einer Gruppe Maskierter in Tarnanzügen.
· 15.02.2006: Bei einem durch betrunkene Soldaten verursachten Unfall kommt der bekannteste Kardiologe Tschetscheniens, Salavdi Murtasov, ums Leben.
· 15.02.2006: Eine Einwohnerin der Dorfschaft Starye Atagi im Gebiet Grosny wird Opfer eines Raubüberfalls einer Gruppe Maskierter in Tarnanzügen.
· 16.02.2006: Der 38-jährige Melkajew Balavdi Saindievitsch wird von acht bis zehn tschetschenischen Sicherheitskräften (Kadyrowzy) entführt. Ihm werden Verbindungen zu rechtswidrigen Gruppierungen vorgeworfen. Saindievitsch hatte erst vor kurzer Zeit die tschetschenische Widerstandsbewegung verlassen und war nach Hause zurückgekehrt.
2. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative
Die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) stellt wie alle weiteren relevanten internationalen und russischen Menschenrechtsorganisationen fest, dass es für Flüchtlinge aus Tschetschenien keine inländische Fluchtalternative gibt. Beide Bedingungen, die der UNHCR an eine inländische Fluchtalternative stellt, sind nicht erfüllt. Sie sind dort weder sicher noch ist davon auszugehen, dass die Flüchtlinge in ein alternatives Gebiet innerhalb der Russischen Föderation gehen würden. Zwar sind Flüchtlinge in der übrigen Russischen Förderation anderen existentiellen Gefährdungen ausgesetzt als in Tschetschenien selbst. Diese sind jedoch nicht weniger bedrohlich. Das umfassendste Material dazu hat die Organisation "Bürgerhilfe" mit ihrer Vorsitzenden Svetlana Gannuschkina in jährlichen Reporten über die Verfolgung der Tschetschenen in allen Teilen der Russischen Förderation zusammengestellt (www.memo.ru).
Grundsätzliche Schwierigkeiten bestehen der "Bürgerhilfe" zufolge und nach Erkenntnissen der GfbV weiterhin bei der Ausstellung von in Russland wichtigen Dokumenten. Um im Moment einen gültigen Inlandspass zu erhalten, muss man sich an den Ort der letzten permanenten Registrierung begeben. Deshalb müssen Tschetschenen, die ohne gültige Papiere von Deutschland aus abgeschoben werden, nach Tschetschenien reisen. Doch dies ist für sie mit tödlicher Gefahr verbunden, weil dort täglich Menschen verschwinden, verschleppt oder ermordet werden.
Jeder Rückkehrer wird erst einmal verdächtigt, am bewaffneten Widerstand beteiligt gewesen zu sein, und ist in Gefahr festgenommen zu werden. Zudem ist die Korruption in Tschetschenien weiter verbreitet als im übrigen russischen Föderationsgebiet. Dies hat auch der ehemalige Menschenrechtskommissar des Europarates, Alvaro Gil Robles, in seinem letzten Bericht über Tschetschenien festgehalten. Ein Pass an sich kostet umgerechnet nur zwischen 50 und 100 Euro, das "Schmiergeld" jedoch beträgt zwischen 400 und 500 Euro. Außerdem liegen den Passausgabestellen in Tschetschenien nach Medien- und Zeugenberichten Listen vor, in denen diejenigen verzeichnet sind, die keinen Pass bekommen sollen. Bis man einen Pass erhält, können Wochen und Monate verstreichen.
Die Registrierung (propiska) - vergleichbar mit der Anmeldung am Wohnort in Deutschland - ist die größte Hürde für Rückkehrer bzw. tschetschenische Flüchtlinge in Russland. Nur mit einer Registrierung kann man eine Wohnung mieten, sich um einen Arbeitsplatz bewerben, ärtzliche Versorgung in Anspruch nehmen und seine Kinder zur Schule schicken. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel kommt in seinem Urteil vom 2.2.2006 zu dem Schluss, dass die Rückführung von Tschetschenen nicht zu verantworten ist, wenn davon ausgegangen wird, dass sie keine Registrierung bekommen können. Denn dann müssten sie doch nach Tschetschenien einreisen oder seien in der Illegalität, Krankheit, Hunger, Armut und schließlich auch Tod ausgesetzt.
Selbst wenn russische Nichtregierungsorganisationen (NGO) Flüchtlinge unterstützen, dauert es Monate bis Jahre, bis eine Registrierung ausgestellt wird. Die Menschen versuchen dann, eine gefälschte Registrierung zu bekommen. Da jedoch diese Dokumente zentral erfasst werden, stellt sich bei einem Blick in den Polizeicomputer heraus, dass es sich um eine Fälschung handelt. Das zieht Verhaftung, Bußgelder oder sogar strafrechtliche Verfolgung nach sich. Auch in kleinen Städten oder Dörfern ist dies ein großes Problem. Die kleinen Gemeinden versuchen, den Zuzug von Tschetschenen so stark wie möglich zu beschränken und stellen so gut wie nie eine Registrierung aus.
Tschetschenen haben größte Probleme, außerhalb Tschetscheniens eine Wohnung zu finden. Es herrscht nicht nur allgemeiner Wohnungsmangel im ganzen Land. Es findet sich auch kaum ein Vermieter, der alle Mühen auf sich nimmt, seinen tschetschenischen Mietern die notwendige Registrierung zu beschaffen. Sie müssen mit häufigen Besuchen und Schikanen der Polizei rechnen. Nur wenn keine anderen Mieter zu finden sind, vermietet der Anbieter ohne Registrierung. Häufig ist der Vermieter dann jedoch Alkoholiker, krank, wohnen mit in der Wohnung oder die Räumlichkeiten sind unzureichend.
Nur mit einer Registrierung haben tschetschenische Kinder Zugang zur Schule. Dort wird überprüft, ob die Eltern eine Registrierung haben. Ohne sie werden die Kinder vielfach wieder nach Hause geschickt. Ähnliches gilt für die Gesundheitsversorgung. Ohne Registrierung werden Kranke nicht versorgt. Aus Deutschland abgeschobene, auf ärtzliche Versorgung angewiesene Tschetschenen können nicht davon ausgehen, behandelt zu werden. Außerdem liegen aus den letzten Jahren zahlreiche Berichte darüber vor, dass von der Polizei aufgegriffenen Tschetschenen ohne gültige Papiere Straftaten untergeschoben wurden. Fingierte Beweise wurden gegen die Betroffenen eingesetzt, in unfairen Verfahren wurden Haftstrafen verhängt.
Tschetschenen sind als Gruppe in der Russischen Föderation kollektiv nicht nur massiven Rassismus ausgesetzt, der von den russischen Medien und der Politik besonders seit 1999 forciert wird. Es bleibt auch festzuhalten, dass um die Tschetschenen herum ein System der Gesetzlosigkeit und Willkür aufgebaut wurde, nicht nur innerhalb Tschetscheniens sondern auch in der gesamten Russischen Föderation. Dieses System wird von der russischen Führung, von den Behörden und der Justiz aktiv unterstützt.
Vor diesem Hintergrund erscheint es zynisch und unmenschlich, dass die Asylanträge der tschetschenischen Flüchtlinge in Deutschland zumeist mit der Begründung abgelehnt werden, es gäbe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Täglich ist die GfbV mit Flüchtlingsschicksalen konfrontiert, die deutlich machen, dass Artikel 16 des Grundgesetzes, nämlich das Recht auf Schutz für politisch Verfolgte ausgehöhlt ist und in vielen Fällen offenbar umgangen wird. Von Abschiebung bedroht sind im Moment besonders Einzelpersonen, zumeist Männer. Doch auch die häufig großen Familien leben mit Duldungen, die jeden Monat verlängert werden müssen. Signalisieren sie nicht, dass sie ausreisewillig sind, werden ihnen die Leistungen gekürzt wie im Fall einer Familie mit fünf Kindern im Kreis Emsland. Andere werden in so verzweifelte Situationen getrieben, dass sie in ein anderes Land weiterflüchten, aus dem sie dann aber wieder nach Deutschland zurückgeführt werden. Andere versuchen, sich das Leben zu nehmen. So ist die GfbV seit Monaten mit dem Fall einer jungen Frau befasst, die nach einem Selbstmordversuch in die Psychiatrie eingewiesen worden. Sie sollte abgeschoben werden, obwohl sie wegen einer Vergewaltigung in Tschetschenien traumatisiert ist und ihren Vater durch den Krieg verloren hat. Ihr Bruder war wochenlang von russischen Soldaten in einer mit Wasser gefüllten Erdgrube festgehalten, systematisch gefoltert und vergewaltigt worden. Auch sein Asylantrag wurde abgelehnt.
3. Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BamF)
Die folgenden Beispiele sollen die unmenschliche Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BamF) im Falle tschetschenischer Asylantragssteller dokumentieren. (Für alle Namen wurden Kürzel eingesetzt, der GfbV liegen die tatsächlichen Namen vor.)
Beispiel Familie A: Kriegsverletzter Invalide - Frau vergewaltigt - mehrmals von russischen Soldaten aufgesucht - vom BAMF abgelehnt
Der Ehemann sitzt aufgrund einer Kriegsverletzung im Jahr 1995 im Rollstuhl. Als Grund für die Fluchtgrund gaben er und seine Frau an, sie seien mehrmals von russischen Soldaten aufgesucht, bedroht und misshandelt worden. Die Antragsteller geben zu Protokoll:
Am 29.07.2003 seien nach seiner Geburtstagsfeier Soldaten vorstellig geworden und hätten nach seinen bereits gegangenen, mitfeiernden Freunden gefragt, die für Kämpfer gehalten worden sein sollen. Kurz vor Silvester seien erneut (nun betrunkene) Soldaten bei ihm eingedrungen. Vor den Augen seiner Frau sei er geschlagen worden. (…) Seine Frau schloss sich den von ihrem Ehemann aufgezeigten Asylgründen an und führte weiter aus, dass die Soldaten nicht nur ihren Mann geschlagen hätten, sondern auch sie. (...)
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.01.2005 erfolgte eine ergänzende Darstellung: Neben weiteren Ausführungen in Zusammenhang mit einer Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg und anschließenden Unterstützungsleistungen wurde zu dem Vorfall vom Dezember 2003 zusätzlich erklärt, dass die Antragstellerin zu 2. ohnmächtig geschlagen- und vor den Augen des Antragstellers zu 1. vergewaltigt worden sei. Zudem wurde erklärt, dass die Soldaten häufig gekommen seien und nicht nur zweimal, wie während der Anhörung geschildert."
Das Bundesamt argumentiert, dass diese Übergriffe nur auf Tschetschenien beschränkt seien. Personen, die wie in diesem Fall im ersten Krieg gekämpft und im zweiten Krieg die Kämpfer unterstützt hätten, seien nicht in Gefahr verfolgt zu werden. Zudem geht das Bundesamt nicht davon aus, dass im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkrieg Fälle von Sippenhaft vorkommen würden, obwohl zahlreiche Menschenrechtsorganisationen solche Fälle dokumentiert haben.
Im ablehnenden Bescheid des BAMF heißt es jedoch:
"Einfache Unterstützungshandlungen für tschetschenische Freiheitskämpfer wie Lebensmittel- oder Medikamentenbeschaffung oder Transport derartiger Hilfsgüter führen grundsätzlich nicht dazu, landesweit ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden und in Verdacht zu geraten. Das gilt selbst für tschetschenische Ärzte, Sanitäter, Krankenschwestern oder -pfleger, die verletzten Kämpfern geholfen haben bzw. helfen. (...)
Auch wenn die von den Antragstellern aufgezeigten persönlich erlittenen Beeinträchtigungen eine zweifellos entwürdigende und eindeutig zu missbilligende Behandlung durch föderale Kräfte darstellt, zeigt sich nicht, dass derartige Übergriffe über die Heimatregion hinaus anzunehmen sind. (...)
Soweit auf die Verletzungen mit der Zielrichtung abgestellt wird, dass sich für die russischen Behörden im Fall seiner Rückkehr - hieraus ergäbe, dass er an den Kampfhandlungen teilgenommen habe, vermag dieser Annahme nicht gefolgt zu werden. (...)
In der Russischen Föderation gibt es keine Sippenhaft in dem Sinne, dass Familienmitglieder bestimmter Personen für Handlungen ihrer Angehörigen verfolgt oder bestraft würden. Dies gilt auch grundsätzlich in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt. Es lässt sich jedoch feststellen, dass Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer Ermittlungen auf nahe Angehörige mutmaßlicher Rebellen zurückgreifen, um diese zur "freiwilligen" Aufgabe zu zwingen (Geiselnahmen). Dies ist bei glaubhaftem Vortrag insbesondere für die Angehörigen exponierter tschetschenischer oder kaukasischer Freiheitskämpfer annehmbar."
Erkenntnisse der GfbV widersprechen jedoch den Behauptungen des BAMF. Sowohl das Argument, dass Unterstützungsleistungen für die tschetschenischen Kämpfer nicht dazu führten, landesweit ins Blickfeld der russischen Behörden zu gelangen, als auch die Verneinung der Sippenhaft lassen sich durch Beispiele widerlegen. Immer wieder kursieren bei russischen Stellen Namenslisten von Verdächtigten. Wie zentral solche Dateien erfasst sind, scheint nicht bekannt zu sein. Jemanden nur mit der Hoffnung, dass sein Name trotz Unterstützungsleistungen nicht in zentralen Computern auftauchen werde, nach Russland zurück zu schicken, erscheint riskant und unmenschlich. Zahlreiche Fälle von Sippenhaft wurden dokumentiert. Der Bekannteste ist verbunden mit dem Namen des letzten frei gewählten tschetschenischen Präsidenten Aslan Maschadow. Acht seiner Verwandten wurden im Dezember 2004 verschleppt, um ihn zum Aufgeben zu zwingen. Ein ähnliches Schicksal erlitten über 40 Verwandte des früheren tschetschenischen Ministers Umar Khambiev. Aber auch in weniger prominenten Fällen werden Verwandte erpresst. Die GfbV hat den Fall eines ehemaligen tschetschenischen Kämpfers dokumentiert, der von den "Kadyrowtsy" verschleppt und nur unter der Bedingung freigelassen wurde, dass er in seinem eigenen Dorf eine "Säuberung" durchführen sollte. Er floh jedoch nach Polen. Daraufhin wurde sein Vater festgenommen, er sollte erst wieder freikommen, wenn der Sohn sich stellen würde.
Außerdem ist es nach Auffassung der GfbV für einen Invaliden und seine durch eine Vergewaltigung traumatisierte Ehefrau unzumutbar, in die Russische Förderation zurückgeschickt und den dortigen Schikanen ausgeliefert zu werden. Darüber hinaus ist es äußerst unwahrscheinlich, dass diese Familie eine Registrierung erhalten wird, ohne die weder die ärztliche Versorgung garantiert ist noch die Ehefrau, die die Familie ernähren muss, eine Arbeit finden kann.
Beispiel B: Tschetschenische Kämpfer unterstützt - verhaftet - misshandelt - durch Lösegeldzahlung freigekommen - vom BAMF abgelehnt
Obwohl der Flüchtling glaubhaft vorbringen konnte, die tschetschenischen Kämpfer unterstützt zu haben und deshalb festgenommen worden zu sein, wird sein Antrag abgelehnt. Das Bundesamt argumentiert, wer schon nach zwei Tagen Haft freikomme, könne nicht als politisch verfolgt gelten:
"Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe (...) die Tschetschenen beobachtet, die für die Russen gearbeitet haben, stellt dies keine Asylrelevanz dar, da der Antragsteller sich nicht an Kampfhandlungen beteiligt, sondern die tschetschenische Armee lediglich unterstützt habe."
"Auch das Vorbringen des Antragstellers, er sei auf Verdacht von den Russen verhaftet und geschlagen worden, führt nicht zur Feststellung von Abschiebehindernissen. Da es sich hierbei um eine einmalige Festnahme handelt und weitere Verhaftungen des Antragstellers durch die Russen nicht vorgekommen seien, so ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller keine weitere Inhaftierung droht. Die Tatsache, dass er nach 2 Tagen durch das Zahlen von Lösegeld wieder freigekommen ist, spricht dafür, dass die Russen kein konkretes Interesse an dem Antragsteller hatten, sondern ihn lediglich auf Grund seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit festgehalten haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die geschilderten Ereignisse des Antragstellers diesbezüglich glaubhaft sind, da für ihn in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative besteht."
Nach Auffassung der GfbV ist das Argument, es sei bei der Festnahme des Antragstellers nur um die Zahlung von Lösegeld gegangen, ist äußerst zynisch und unmenschlich. Der GfbV liegen zahlreiche Belege darüber vor, dass die Verhafteten systematisch gefoltert und während der Folter dazu gezwungen werden, Namen von mutmaßlichen Kämpfern, Sympathisanten und Unterstützern preiszugeben. Wenn es der Familie nicht gelingt, Lösegeld zu zahlen, droht dem Betroffenen der Tod. Ehemalige Häftlinge berichteten, dass per Mobiltelefon über den Preis für einen Freikauf verhandelt werde. Den Verwandten wird die weitere Folter des Betroffenen angedroht, sollten sie nicht zahlen können.
Beispiel C: Musa – gekämpft - 4 Monate Haft und Folter - 2 Monate Krankenhaus - Flucht - Ablehnung - Selbstmord im März 2004
Die Witwe des Asylantragsstellers schrieb der GfbV in einem Brief vom April 2004: "Am 4. März 2004 nahm sich mein Ehemann Musa das Leben und hinterließ mich und drei minderjährige Kinder. (…) Er nahm an zwei tschetschenischen Kriegen teil, wurde verletzt. (…) Vier Monate lang verbrachte er in der Haft, wo er erniedrigt und gefoltert wurde. (…) Seine Eltern hatten ihn in der Haft gefunden und durch ein Lösegeld freigekauft. (…) Er war immer der Meinung, dass er und seine Familie in Deutschland in Sicherheit sein würden. (…) Als er einen Ablehnungsbescheid auf seinen Asylantrag erhalten hatte, verschlimmerte sich sein Gesundheitszustand stark. Er war über Monate in psychiatrischer Behandlung. (…) Obwohl ich immer wieder versucht hatte, meinen Mann zu überzeugen, dass alles gut sein wird, dass wir in Deutschland bleiben dürfen, hatten meine Bemühungen kein positives Ergebnis. In einer Nacht ist es passiert: Er hat sich die Adern aufgeschnitten."
Heute leben seine Ehefrau und die drei Kinder in Deutschland. Ihnen wurden Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 6 zuerkannt.
In seine Anhörung vor dem BAMF hatte Musa ausführlich erzählt, dass er bis zu einer Verwundung 1995 drei Monate mit dem Rang eines Kapitäns in der Präsidenteneinheit für Dschochar Dudaev (erster Präsident Tschetscheniens) gekämpft hat. Nach seiner Genesung hat er als einfacher Soldat noch einmal im Bezirk Sawodskoj gekämpft. Vom Herbst 1996 bis 1999 hat er im Antiterroristischen Zentrum der tschetschenischen Regierung gearbeitet. Von September 2002 bis Januar 2003 war er in russischer Haft. Dort wurde er systematisch misshandelt und gefoltert. Davon erzählte er sehr eindringlich. Doch in der Begründung des ablehnenden Bescheids heißt es:
"Der Antragsteller gehört auch nicht zu einer Personengruppe, die einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wäre und für die die Frage der Fluchtalternative daher möglicherweise anders zu entscheiden wäre. Er hat sich in der Tschetschenienfrage auf Seiten der Tschetschenen nicht in herausragender Art und Weise politisch engagiert, noch war er im letzten Krieg als Kämpfer im aktiven Einsatz.
Die Angabe, in früheren Zeiten jeweils kurzfristig gekämpft zu haben, kann nicht zu einer anderen Entscheidung führen, da sich aus den Angaben des Antragstellers ergibt, dass er in der Zeit danach weiterhin in seinem Heimatort gelebt und auch gearbeitet hat.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Angabe des Antragstellers, in der Zeit von Ende September 2002 bis Januar 2003 inhaftiert gewesen zu sein, tatsächlich glaubhaft ist, denn eine politische Verfolgung lässt sich bereits deshalb nicht daraus entnehmen, weil insoweit eine Amnestie ergangen ist, er freigelassen wurde und selbst angegeben hat, dass er deswegen nicht noch einmal offiziell ins Gefängnis kommen würde. Es sind in diesem Fall auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die eine fortdauernde Gefährdungslage begründen würden.
Im Übrigen besteht für den Antragsteller eine inländische Fluchtalternative."
Der tragische Fall des Tschetschenen Musa zeigt besonders deutlich, was passieren kann, wenn die traumatischen Erlebnisse von Misshandelten nicht ernst genommen werden. In diesem Fall war bekannt, dass der Flüchtling gefoltert worden war, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorlag, die sich in schweren Depressionen und suizidalen Gedanken ausdrückte und schließlich im Selbstmord endete. Trotzdem sah das Bundesamt keinen Anlass, dem Betroffenen hier Asyl zu gewähren.
Beispiel D:Tschetschenische Kämpfer versorgt - zweimal festgenommen - gefoltert - vom BAMF abgelehnt
Der Flüchtling hat glaubhaft dargestellt, dass er als Krankenpfleger tschetschenische Kämpfer versorgt hat und deshalb zweimal festgenommen wurde. In der Haft wurde er massiv misshandelt. Er konnte freigekauft werden. Das Bundesamt argumentiert trotzdem, dass reine Unterstützungshandlungen keine landesweite Verfolgung nach sich ziehen würden und der Freikauf darauf hindeuten würde, dass der Flüchtling nicht politisch verfolgt sei, sondern es nur um Geld gegangen sei. Nach Überzeugung der GfbV kann davon ausgegangen werden, dass der Mann nicht mehr am Leben wäre, wenn die Familie das Lösegeld nicht bezahlt hätte. Aus etlichen Berichten auch von Augenzeugengen ist bekannt, dass das Feilschen um das höchstmögliche Lösegeld beginnt, sobald sich ein Tschetschene in der Gewalt der russischen Armee oder tschetschenischer Verbände befindet. Kann eine Familie kein Lösegeld bezahlen, bedeutet das vielfach das Todesurteil für den Betroffenen:
"Sofern der Antragsteller im Weiteren vorträgt, wegen seiner Unterstützungshandlungen für tschetschenische Kämpfer nunmehr ins Blickfeld der russischen Behörden landesweit zu stehen, so kann diesem nicht gefolgt werden. Einfache Unterstützungshandlungen für tschetschenische Freiheitskämpfer wie Lebensmittel- oder Medikamentenbeschaffung oder Transport derartiger Hilfsgüter führen grundsätzlich nicht dazu, landesweit ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden und in Verdacht zu geraten. Das gilt selbst für tschetschenische Ärzte, Sanitäter, Krankenschwestern oder -pfleger, die verletzten Kämpfern geholfen haben bzw. helfen; vgl. z.B. Urteil des VG Göttingen vom 19.08.2004, unter Berücksichtigung des Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.04.2003, (hier u.a.: Russische Behörden suchen nicht einmal gezielt nach tschetschenischen Ärzten). Im Übrigen spricht auch das Verhalten der russischen Behörden gegen die Annahme, dass der Antragsteller landesweit in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden der Russischen Föderation stehen könnte.
Sollte der Antragsteller nach seiner Festnahme im Rahmen einer "Säuberungsaktion" tatsächlich freigekauft worden sein, macht dies deutlich, dass er von den föderalen Sicherheitskräften nicht als Gegner, von dem eine besondere Gefahr ausgeht, eingestuft wurde. Ansonsten wäre er sicher nicht freigelassen worden. Seine Festnahme ist vielmehr als eine unstatthafte, wenngleich nicht unübliche Geldbeschaffungsmaßnahme zu sehen.
Auch wenn die von den Antragstellern aufgezeigten persönlich erlittenen Beeinträchtigungen eine zweifellos entwürdigende und eindeutig zu missbilligende Behandlung durch föderale Kräfte darstellt, zeigt sich nicht, dass eine über die Heimatregion hinausgehende Gefahrensituation besteht (vgl. z.B. auch Urteile VGH München vom 31.01.2005, hier auch bezogen auf sexuelle Übergriffe auf eine tschetschenische Volkszugehörige durch russische Soldaten). Danach folgt, dass der Antragsteller in seinem Heimatland keinen Maßnahmen im Sinne einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, die hier die Gewährung des Abschiebeschutzes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG gebieten würden und ihm weder aus seinem Schicksal vor seiner Ausreise noch aus anderen Gründen bei Rückkehr eine solche droht. Auszuschließen ist daneben eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen in dem (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise als auch für die heutige Situation."
4. Schicksale von aus Deutschland abgeschobenen Tschetschenen
Es gibt mehrere Fälle von Tschetschenen, die in den letzten Monaten trotz Gefahr für Leib und Leben aus Deutschland nach Russland abgeschoben wurden. Drei davon sind im Folgenden dokumentiert:
4.1. Beispiel E: Verhaftet - geflohen - abgelehnt - abgeschoben- im Moment in Tchetschenien in Haft
Herr A., ein 1983 geborener aus Grosny stammender Tschetschene, stellte am 3.11.2003 seinen Asylantrag beim Bundesamt. In dem ablehnenden Bescheid vom 22.04.2005 heißt es:
"Abgesehen davon, dass der Antragsteller bereits nicht überzeugend darzulegen vermochte, warum ausgerechnet er auf dem Markt in Grosny festgenommen werden sollte, vermochte der Antragsteller auch nicht ansatzweise schlüssig darzulegen, obwohl er zwei Tage verhört worden sein will, aufgrund welcher Anhaltspunkte er für den angeblichen Anschlag drei Tage vor seiner angeblichen Verhaftung verantwortlich gemacht werden sollte."
Der am 24.10.2005 gestellte Folgeantrag wurde umgehend am 26.10.2005 abgelehnt. Neue vom Anwalt vorgelegte Informationen auf der Basis aktueller Berichte der anerkannten russischen Menschenrechtsorganisation Memorial wurden ignoriert. Zur Begründung heißt es u.a.:
"In der Gesamtschau aller zur Verfügung stehenden Informationen lässt sich feststellen, dass grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative für tschetschenische Antragsteller (bzw. Asylantragsteller, die von der Tschetschenienproblematik betroffen sind), wenn auch nicht in allen Gebieten der Russischen Föderation, vorliegt.
Denn der Antragsteller wäre heute in den meisten Teilen des russischen Staatsgebiets vor Maßnahmen, denen unter dem Aspekt der politischen Verfolgung Rechtserheblichkeit zukommt, "hinreichend sicher". Mit Ausnahme von Tschetschenien, Ingushetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol bestehen inländische Fluchtalternativen, zwar nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, wohl aber mit so hoher Wahrscheinlichkeit, dass für ihn keine "reale" Gefahr besteht."
Und etwas weiter:
"Eine ggf. erforderliche Beschaffung von Personalpapieren außerhalb der Heimatregion des Antragstellers (innerhalb der Russischen Föderation) ist ebenso möglich, wie auch die Erlangung einer Registrierung; vgl. hierzu z.B. die ausführlichen Ausführungen des VGH München in seinem Urteil vom 31.01.2005, unter detaillierter Berücksichtigung der Position des UNHCR und anderer Nichtregierungsorganisationen."
Herr A. wurde am 14.11.2005 aus Sachsen nach Moskau abgeschoben. Wochenlang erhielten weder seine Familie, die in Polen lebt, noch die Flüchtlingsunterstützer in Deutschland eine Nachricht über seinen Verbleib. Nachdem Mitarbeiter der Organisation Memorial bei seinen tschetschenischen Verwandten nach ihm gesucht hatten, erfuhren sie im Nachhinein, dass er das Flughafengebäude am 14.11. gar nicht verlassen hat. Er wurde dort direkt festgehalten, verhört und in einer Haftanstalt eingesperrt. Im Moment befindet er sich in einem Gefängnis in Grosny. Die Deutsche Botschaft in Moskau hatte Flüchtlingsunterstützern in Deutschland trotzdem mitgeteilt, er habe den Flughafen noch am selben Tag unbehelligt verlassen können.
4.2. Beispiel F: Verhaftet - misshandelt - geflohen - abgelehnt - abgeschoben - muss sich in Tschetschenien versteckt halten
Herr M. wurde am 17.1.2006 aus Niedersachsen abgeschoben. Er war in Tschetschenien verhaftet und misshandelt worden und hat deshalb ein schweres Rückenleiden. Besonders Besorgnis erregend war, dass der Flüchtling bei seiner Abschiebung keine gültigen Papiere hatte. Es wurde ihm also bewusst zugemutet, nach Tschetschenien zurückzukehren, um dort einen Pass zu beantragen. Laut Auskunft eines in Deutschland lebenden anerkannten Tschetschenen, der im Kontakt mit der Familie des Flüchtlings steht, hat sich Herr M. zunächst zu seiner Familie in Tschetschenien begeben. Dort sei der nach zwei Tagen gewarnt worden, es könne für ihn gefährlich werden. Seitdem halte er sich bei weniger nahe stehenden Personen versteckt. Eine Legalisierung und der Erhalt von gültigen Papieren sei gegenwärtig nicht möglich. Die Familie habe Angst, am Telefon mehr Einzelheiten zu erzählen. (Letzter Informationsstand am 07.02.2006)
Auf den Asyl-Folgeantrag war am 21.02.2005 folgender Bescheid ergangenen:
"Selbst wenn der Antragsteller nach einer "Säuberungsaktion" von Verwandten freigekauft worden sein sollte, würde dieses weiterhin zeigen, dass er von den föderalen Sicherheitskräften nicht als Gegner eingestuft wurde, von dem eine besondere Gefahr ausgeht; andernfalls könnte von einer Freilassung kaum ausgegangen werden. Vielmehr wäre in einer solchen Festnahme eine unstatthafte, wenngleich nicht unübliche Geldbeschaffungsmaßnahme zu sehen.
Auch wenn das aufgezeigte Vorgehen eine zweifellos entwürdigende und eindeutig zu missbilligende Behandlung durch föderale Kräfte darstellt, zeigt sich nicht, dass eine über die Heimatregion des Antragstellers hinausgehende Gefahrensituation besteht;"
"So kann nach dem hier vorliegenden Akteninhalt und auch sonstigen Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in der Russischen Föderation einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr damit rechnen muss;"
In seinem Beschluss vom 11. Januar 2006 stellt das VG Braunschweig ohne weitere Erklärung unter Bezug auf eine Entscheidung des Niedersächsischen OVG vom 26.08.2005 fest:
"Aus diesen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Antragsteller gefahrlos in die Russische Föderation zurückkehren kann. Ihm ist es zumutbar, nach Tschetschenien zurückzukehren, um dort bei dem für ihn zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandpasses zu beantragen."
Ebenso ohne weitere Erklärung, und ohne Berücksichtigung der Informationen, dass ohne eine Registrierung grundsätzlich kein Zugang zur kostenlosen medizinischen Versorgung gegeben ist, stellt es fest:
"Soweit er darüber hinaus noch geltend gemacht, dass er an einem schweren Rückenleiden erkrankt sei, weist das Gericht darauf hin, dass nach der allgemeinen Auskunftslage davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller in der Russischen Föderation eine entsprechende medizinische Versorgung erhalten kann."
Das Bundesamt greift diese Einschätzung in seinem ablehnenden Bescheid vom 13.01.2006 auf.
"Wie bereits das VG Braunschweig, unter Bezugnahme auf sein Urteil im vorhergehenden Verfahren und die Entscheidung des Nds. OVG vom 26.08.2005, in seinem aktuellen Beschluss vom 11.01.2006 noch einmal ausdrücklich feststellte, gehört der Antragsteller nicht zu der Gruppe der in Tschetschenien verfolgten Tschetschenen, so dass er gefahrlos in die Russische Föderation zurückkehren kann und ihm zuzumuten ist, nach Tschetschenien zurückzukehren, um dort bei dem für ihn zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen russischen Inlandspasses zu beantragen."
Begründet wird diese Einschätzung damit, dass er seinen Pass noch am 10.03.2000 bei der Behörde in Tschetschenien offiziell verlängern ließ und im Pass ein weiterer Stempel vom 04.01.2001 enthalten ist, was auf eine gefahrlose Kontaktaufnahme zu den Behörden schließen ließe.
4.3. Beispiel G: Gekämpft - verwundet - gesucht- geflohen - abgelehnt - abgeschoben - hält sich heute an verschiedenen Orten in der Russischen Föderation versteckt
Am 8.2.2006 wurde der 26 Jahre alte tschetschenische Asylbewerber N. aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen vom Frankfurter Flughafen aus nach Moskau abgeschoben. Während des ersten Krieges hat Herr N. die tschetschenischen Kämpfer unterstützt, im zweiten Krieg dann selbst gekämpft. Er wurde schwer verwundet und von einem tschetschenischen Arzt behandelt, der mittlerweile als anerkannter Flüchtling in Deutschland lebt. Seine Mutter erzählte wenige Tage vor der Abschiebung, dass die Familie in regelmäßigen Abständen von maskierten Soldaten aufgesucht werde, die sich nach Herrn N. erkundigten. Zudem waren am 3. Januar 2006 Vertreter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB bei den Eltern. Sie drohten, den Vater so lange in Haft zu nehmen, bis der Sohn gefunden wird. Trotz dieser Warnungen wurde Herr N. abgeschoben. Nur Beziehungen einzelner Tschetschenen, die im Moment in Deutschland leben, ist es zu verdanken, dass Herr N. sowohl aus dem Flughafengebäude kam, als auch danach bislang nicht festgenommen wurde. Bis zum 23.2. musste Herr N. acht Mal die Wohnung wechseln, weil der russische Geheimdienst nach ihm gesucht hat. Er lebt in der Illegalität in ständiger Angst vor Verhaftung.
5. Schluss
Die Entscheidungspraxis des BamF und der Ausländerbehörden, die dann schließlich Abeschiebungen wie die oben geschilderten vornehmen, ist zutiefst unmenschlich und steht nach Auffassung der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) im Widerspruch zu Art. 16 Grundgesetz. Die vom UNHCR ausdrücklich geforderten Überprüfungen bei inländischer Fluchtalternative werden von den deutschen Behörden nicht oder vollkommen unzureichend vorgenommen. Nach Durchsicht von etlichen Entscheidungen des Bundesamtes aber auch von Gerichten, wird ein gemeinsamer Nenner sichtbar: Die Flüchtlinge aus Tschetschenien sollen kein Asyl bekommen – ganz gleichgültig mit welcher Verfolgungsgeschichte sie nach Deutschland gekommen sind. Wenn sie Glück haben, werden sie geduldet. Doch eine Duldung ist einer aufgeschobenen Abschiebung gleichzusetzen. Es gibt für die tschetschenische Flüchtlinge also keine Perspektive, sich hier tatsächlich zu integrieren und eine Zukunft aufzubauen. Häufig versuchen sie, in einen anderen Staat weiterzuwandern, von wo sie dann vielfach wieder zurückgeschoben werden – zurück in die Mühlen des deutschen Systems, die den politischen Auftrag des Grundgesetzes nicht mehr erfüllen.
Die Flüchtlinge aus Tschetschenien, sind nicht nur in Tschetschenien selbst gruppenverfolgt, sondern auch in anderen Gebieten der Russischen Förderation. Die oben dokumentierten Abschiebungen belegen, dass die Tschteschenen in der Russischen Föderation nicht in Sicherheit leben können. Dies wird auch von Gerichten wie beispielsweise dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel anerkannt.
Bis sich die Lage in ihrer Heimat so geändert hat, dass eine gefahrlose Rückkehr möglich ist, brauchen tschetschenische Flüchtlinge in Deutschland einen vorübergehenden Aufenthaltstitel, der ihnen Sicherheit bietet.
6. Forderungender Gesellschaft für bedrohte Völker
1. Die Bundesregierung, insbesondere den Bundesinnenminister und die Innenminister der Länder müssen einen Abschiebstopp für Flüchtlinge aus Tschetschenien beschließen.
2. Im Fall von tschetschenischen Flüchtlingen, die über Polen einreisen, - den so genannten Dublin-II-Fällen - muss individuell geprüft werden, ob eine sofortige Rückführung nach Polen humanitär vertretbar ist.
3. So lange noch Abschiebungen vorgenommen werden, müssen die deutschen Behörden in Russland gültige Papiere für die Betroffenen beschaffen.
4. Die deutsche Botschaft in der Russischen Föderation sollte das Schicksal abgeschobener Tschetschenen verfolgen, dokumentieren und den relevanten politischen Stellen mitteilen.
5. Das BAMF, Gerichte und Politiker müssen sich bei ihren Entscheidungen an den relevanten UNHCR-Richtlinien und am Artikel 16 des Grundgesetzes orientieren.
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